Statuten des Ordens
"Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem –
Grosspriorat/Kommende von Liechtenstein e.V."
Atavis Et Armis
In Kurzform Lazarus-Orden genannt
(eingetragener Verein)
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Erlaubnis zur Führung der Landesfarben, Aktenzeichen:
1003 / 31.08.2007
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Verfügung mit Genehmigung zur Verwendung des
Namenstitels "Liechtenstein" Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister
Vaduz 02.03.2007
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Steuerbefreiung, Aktenzeichen: 218 846 / 12.05.2011
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Bestätigung Gemeinnützigkeit ab Gründung, 218 846 /
12.05.2011
Artikel 1
Name, Rechtsform, Sitz und Wappen
Unter dem Namen
"Ritter des Heiligen Lazarus
von Jerusalem - Priorat von Liechtenstein e.V." (in Kurzform
"Lazarus-Orden" genannt)
(eingetragener Verein)
vormals unter dem Namen
Militärischer und Hospitalischer
Orden des Heiligen Lazarus von Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
besteht seit 1978 eine ökumenische Vereinigung (Verein) im Sinne der Artikel
246 ff. PGR (LGBI 1926 Nr. 4) bzw. CIC (1983) Can 298 §1 & Can 304 [bis
1983 CIC (1917) Can 708] mit dem Sitz in Ruggell, Liechtenstein.
Artikel 2
Zweck
Der Zweck des Vereins (in Kurzform: "Lazarus-Orden" genannt)
besteht in der Wahrung der ritterlichen Traditionen der Lazarus-Ritter,
Förderung des christlichen Glaubens im ökumenischen Geist und Erfüllung
hospitalischer, karitativer und/oder weiterer sozialer Aufgaben.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Dem Verein können nur natürliche Personen einer christlichen Konfession mit
Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beitreten. Auf besonderen Beschluss des
Kapitels sind Ausnahmen den Wohnsitz betreffend möglich.
Der Verein hat mindestens vier Mitglieder. Alle Funktionen und Ämter im
Lazarus-Orden sind Ehrenämter.
Die Mitgliedschaft wird durch Abzeichen, Insignien, Orden und/oder
Ordensgewand verdeutlicht.
Der Lazarus-Orden hat sowohl stimm- und wahlberechtigte Mitglieder
(ordentliche Mitglieder), als auch nicht stimm- und nicht wahlberechtigte
Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder gem. PGR Art. 250 §4) in seinen
Reihen. Der Konvent kann auf Vorschlag des Priors den statutarischen
Bestimmungen entsprechend um den Lazarus-Orden verdiente Personen zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder und vom
Beitrag befreit.
Der Lazarus-Orden setzt von seinen Mitgliedern voraus, dass sie sich durch
wahren Adel der Gesinnung, christliche Nächstenliebe sowie strenge Wahrung des
Rechtsgedankens laufend bewähren. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das
Interesse des Lazarus-Ordens nach besten Kräften zu fördern.
Ordentliche Mitglieder sind eigenberechtigte Persönlichkeiten mit
angemessener Probezeit im Lazarus-Orden, welche einer katholischen oder einer
anderen grossen christlichen Religionsgemeinschaft angehören sowie eine
geachtete soziale Stellung einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die
Würde der Mitgliedschaft durch das Kapitel zuerkannt werden.
Das Kapitel kann auch "Affiliierte" oder "Compagnons"
als ausserordentliche Mitglieder aufnehmen, unter denen sich Persönlichkeiten
befinden können, die nicht unbedingt einem christlichen Glaubensbekenntnis
angehören, jedoch sich um die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens besondere
Verdienste nachweisbar erworben haben. Sie tragen besondere Abzeichen und haben
weder das aktive noch das passive Wahlrecht (PGR Art. 250 §4).
Es gibt keine Bewerbung um eine Aufnahme in den Lazarus-Orden. Geeignete
Persönlichkeiten werden von Ordensmitgliedern vorgeschlagen. Nach einer
mindestens einjährigen Vorbereitungszeit können sie gemäss den vorgesehenen
Rangabstufungen aufgenommen werden.
Artikel 4
Organe
- General-Konvent
(Mitgliederversammlung): Ordentliche Mitglieder (stimm- und wahlberechtigte
Mitglieder) und ausserordentliche Mitglieder (nicht stimm- und nicht
wahlberechtigte Mitglieder). ["Art. 5"]
- Konvent
(Vollversammlung): Ordentliche Mitglieder.
["Art. 6"]
- Kapitel
(Vorstand): Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. ["Art. 8"]
- Revisionsstelle:
Die Vollversammlung hat nebst dem Vorstand die Revisionsstelle zu wählen. ["Art. 13"]
Artikel 5
General-Konvent
Der General-Konvent tagt einmal pro Jahr. Der Lazarus-Orden hat sowohl
stimm- und wahlberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als auch nicht
stimm- und nicht wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder) in
seinen Reihen. Mitglieder bis zu ihrer definitiven Aufnahme nach der Probezeit
gelten als nicht stimmberechtigt und nicht wahlberechtigt (ausserordentliche
Mitglieder). Ab der definitiven Aufnahme sind Mitglieder stimm- und
wahlberechtigt (ordentliche Mitglieder).
Artikel 6
Konvent
Der Konvent tagt mindestens einmal pro Jahr. Der Konvent ist das oberste
Organ des Lazarus-Ordens. Er übt die ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Rechte
aus.
Artikel 7
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet entweder durch den Tod des Mitgliedes, eine
Austrittserklärung oder durch den Ausschluss. Ein Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt auf den Beschluss des Kapitels mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn ein Mitglied die Zielsetzungen
des Lazarus-Ordens beeinträchtigt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Lazarus-Ordens
schädigt. In Anbetracht des bei der Investitur zu leistenden feierlichen
Versprechens wird eine Entbindung von diesem im Falle eines erbetenen,
freiwilligen Austrittes durch das Kapitel gemeinsam unterzeichnet.
Artikel 8
Kapitel (Vorstand)
Das Kapitel (Vorstand) besteht aus mindestens vier Ämtern: Prior (Präsident),
Jurisdiktionskaplan (röm.-kath. Priester), Kanzler/Statthalter
(Aktuar/Schriftführer) und Schatzmeister (Kassier/Kassenführer). Ein Amtsträger
kann notfalls mehr als ein Amt bekleiden.
Dem Kapitel obliegt die Leitung des Ordens nach Massgabe des Rechtes. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Prior
(Präsident): Der Prior steht dem Lazarus-Orden vor und vertritt diesen mit
Einzelzeichnungsrecht auch nach aussen.
- Jurisdiktionskaplan
(röm.-kath. Priester): Der Jurisdiktionskaplan ist für die geistlichen
Belange im Sinne der Ökumene zuständig.
- Kanzler/Statthalter
(Aktuar/Schriftführer/Sekretär): Der Kanzler vertritt den Prior und ist für
die administrativen Vorgänge verantwortlich.
- Schatzmeister
(Kassier/Kassenführer): Der Schatzmeister verwaltet die weltlichen Güter
und ist auf den Banken nebst dem Prior (Präsident) einzelzeichnungsberechtigt.
Kann eine Persönlichkeit ihre ehrenamtlich übernommene Funktion vor Ablauf
der Bezug habenden Funktionszeit, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr
ausüben, ist daraufhin ein anderes ordentliches Mitglied für die restliche
Funktionszeit vom Prior bzw. in dessen Vertretung vom geschäftsführenden
Statthalter in das Kapitel bzw. das Ordensgericht zu berufen. Analog ist
notfalls auch eine Revisionsstelle zu bestellen. Der Prior bzw. der Statthalter
in Vertretung kann in besonderen Fällen Persönlichkeiten von einzelnen der
vorgeschriebenen Voraussetzungen dispensieren. Dies gilt analog, wenn diese zu
einer ehrenamtlichen Funktion bestellt, ernannt oder gewählt werden sollen.
Artikel 9
Ernennungen und Beförderungen
Ernennungen und Beförderungen werden ausschliesslich vom Prior in Verbindung
mit dem Kanzler und dem Jurisdiktionskaplan bescheinigt. Im Falle einer
Neubesetzung des Ranges eines Priors bescheinigt dies das Kapitel nach
erfolgter Wahl durch den Konvent.
Artikel 10
Vereinsvermögen und Finanzen
Erforderliche Geldmittel werden durch Beitrittsgebühren, freiwillige Spenden
und Sammlungen, allfällige Reinerträge zu veranstaltender – auch kirchlich
genehmigter – Feste, Subventionen, allfälligen Verkauf von Druckwerken,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Ein Jahresbeitrag wird
eingehoben. Kommerzielle Aktivitäten sind nicht vorgesehen.
Artikel 11
Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen – die Mitglieder haften nicht persönlich.
Artikel 12
Streitigkeiten
Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern sollen zunächst vom Vorstand
beigelegt werden; gelingt dies nicht, so hat der Vorstand zur Beilegung die
Möglichkeit, ein Schiedsgericht von ein bis drei nicht beteiligter Mitglieder zu
bestellen, dessen Entscheidung bindend und unanfechtbar ist.
Artikel 13
Revisionsstelle
Eine qualifizierte Revisionsstelle wird vom Konvent für die kommende
Rechnungsperiode auf zwei Jahre mit qualifiziertem Mehr gewählt. Dieser obliegt
die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des Schatzmeisters. Sie hat über das
Ergebnis der Überprüfung in der Generalversammlung zu berichten. Die
Revisionsstelle muss nicht ordentliches Mitglied des Lazarus-Ordens sein.
Artikel 14
Beziehungen zu anderen "Lazarusvereinigungen"
Der Lazarus-Orden kann von sich aus mit "Lazarusvereinigungen"
anderer Länder Föderationen/Kooperationen/Mitgliedschaften eingehen. Solche
Verbindungen dürfen jedoch die volle Souveränität des Lazarus-Ordens nicht
tangieren. Diese bleibt stets unangetastet.
Artikel 15
Reglemente
Alle in den Statuten nicht festgehaltenen Sachverhalte können durch
gesonderte Reglemente vom Kapitel – oder auf Antrag vom Konvent – geregelt
werden.
Artikel 16
Statutenänderungen
Eine Revision dieser Statuten kann nur mit einer Stimmenmehrheit von über 75
Prozent der beim Konvent anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen
werden.
Ein Antrag auf Statutenänderung ist dem Kapitel mindestens vier Wochen vor
dem Konvent schriftlich zur Prüfung zu unterbreiten.
Artikel 17
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular und/oder das
allfällige Vereinsorgan. Öffentliche Bekanntmachungen an Dritte erfolgen durch
öffentliche Medien.
Artikel 18
Auflösung
Die Auflösung des Lazarus-Ordens kann nur durch ein ausserordentliches
General-Kapitel in geheimer Abstimmung durch die ordentlichen Mitglieder
beschlossen werden. Es sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder durch
eingeschriebene Briefe einzuladen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn der
Beschluss zur Auflösung durch alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
einstimmig ausfällt.
Im Falle seiner Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen bei der
Liechtensteinischen Landesbank und/oder dem FL-Landgericht zu hinterlegen und
bleibt dort bis zu einer allfälligen Neugründung gleichen Zwecks deponiert.
Findet in den nächsten zehn Jahren keine Neugründung statt, so fällt das
Vermögen einer anerkannten inländischen Hilfsorganisation zweckgebunden zur
Unterstützung Notleidender im Inland zu.
Artikel 19
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind vom Konvent am 14. Februar 2007 genehmigt
worden und vom Konvent am 16. März 2024 revidiert worden und treten in der nun vorliegenden
Form mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.
Präsident ; Vorstand: Sekretär
; Vorstand:
Markus M. Hasler Markus
M. Hasler
Beisitzer ; Vorstand: Juristiktionskaplan
em.; Vorstand
Frhr. Henning
v. Vogelsang Pfr. Guido Hangartner
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Die Ordensdevise lautet:
ATAVIS et ARMIS
"Für Ahnen und mit Waffen"
Die Devise versteht sich wie folgt:
"ATAVIS (Ahnen)" zeigt,
dass unsere Mitglieder sich in der Tradition des hl. Lazarus befinden und sich
in diesem Sinne für Notleidende und Bedrängte einsetzen. Daher u.a. auch unsere
Projekte wie das SoTe und LHW.
"ARMIS (Waffen)" bezieht
sich selbstverständlich auf die "Waffen" des Geistes und der
christlichen Nächstenliebe. Der Einsatz für Mitmenschen fordert oft genug einen
geschärften Verstand und ein beherztes Handeln. Unsere Mitglieder distanzieren
sich daher ausdrücklich von Gewalt und Unterdrückung. Gewalt würde der
Tradition des hl. Lazarus zudem widersprechen.