Statuten des Ordens
"Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem –
Priorat von Liechtenstein e.V."
Atavis Et Armis
In Kurzform "Lazarus-Orden in Liechtenstein" genannt
(eingetragener Verein)
- Erlaubnis zur Führung der Landesfarben, Aktenzeichen: 1003 / 31.08.2007
- Verfügung mit Genehmigung zur Verwendung des Namenstitels "Liechtenstein" Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister Vaduz 02.03.2007
- Steuerbefreiung, Aktenzeichen: 218 846 / 12.05.2011
- Bestätigung Gemeinnützigkeit ab Gründung, 218 846 / 12.05.2011
Artikel 1
Name, Rechtsform, Sitz und Wappen
Unter dem Namen
"Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem - Priorat von Liechtenstein e.V." (in Kurzform "Lazarus-Orden in Liechtenstein" genannt)
(eingetragener Verein)
vormals unter dem Namen
Militärischer und Hospitalischer Orden des Heiligen Lazarus von Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
besteht seit 1978 eine ökumenische Vereinigung (Verein) im Sinne der Artikel 246 ff. PGR (LGBI 1926 Nr. 4) bzw. CIC (1983) Can 298 §1 & Can 304 [bis 1983 CIC (1917) Can 708] mit dem Sitz in Ruggell, Liechtenstein.
Artikel 2
Zweck
Der Zweck des Vereins (in Kurzform: "Lazarus-Orden" genannt) besteht in der Wahrung der ritterlichen Traditionen der Lazarus-Ritter, Förderung des christlichen Glaubens im ökumenischen Geist und Erfüllung hospitalischer, karitativer und/oder weiterer sozialer Aufgaben.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Dem Verein können nur natürliche Personen einer christlichen Konfession mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beitreten. Auf besonderen Beschluss des Kapitels sind Ausnahmen den Wohnsitz betreffend möglich.
Der Verein hat mindestens vier Mitglieder. Alle Funktionen und Ämter im Lazarus-Orden sind Ehrenämter.
Die Mitgliedschaft wird durch Abzeichen, Insignien, Orden und/oder Ordensgewand verdeutlicht.
Der Lazarus-Orden hat sowohl stimm- und wahlberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als auch nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder gem. PGR Art. 250 §4) in seinen Reihen. Der Konvent kann auf Vorschlag des Priors den statutarischen Bestimmungen entsprechend um den Lazarus-Orden verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder und vom Beitrag befreit.
Der Lazarus-Orden setzt von seinen Mitgliedern voraus, dass sie sich durch wahren Adel der Gesinnung, christliche Nächstenliebe sowie strenge Wahrung des Rechtsgedankens laufend bewähren. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Lazarus-Ordens nach besten Kräften zu fördern.
Ordentliche Mitglieder sind eigenberechtigte Persönlichkeiten mit angemessener Probezeit im Lazarus-Orden, welche einer katholischen oder einer anderen grossen christlichen Religionsgemeinschaft angehören sowie eine geachtete soziale Stellung einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Würde der Mitgliedschaft durch das Kapitel zuerkannt werden.
Das Kapitel kann auch "Affiliierte" oder "Compagnons" als ausserordentliche Mitglieder aufnehmen, unter denen sich Persönlichkeiten befinden können, die nicht unbedingt einem christlichen Glaubensbekenntnis angehören, jedoch sich um die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens besondere Verdienste nachweisbar erworben haben. Sie tragen besondere Abzeichen und haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht (PGR Art. 250 §4).
Es gibt keine Bewerbung um eine Aufnahme in den Lazarus-Orden. Geeignete Persönlichkeiten werden von Ordensmitgliedern vorgeschlagen. Nach einer mindestens einjährigen Vorbereitungszeit können sie gemäss den vorgesehenen Rangabstufungen aufgenommen werden.
Artikel 4
Organe
- General-Konvent (Mitgliederversammlung): Ordentliche Mitglieder (stimm- und wahlberechtigte Mitglieder) und ausserordentliche Mitglieder (nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Mitglieder). ["Art. 5"]
- Konvent (Vollversammlung): Ordentliche Mitglieder. ["Art. 6"]
- Kapitel (Vorstand): Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. ["Art. 8"]
- Revisionsstelle: Die Vollversammlung hat nebst dem Vorstand die Revisionsstelle zu wählen. ["Art. 13"]
Artikel 5
General-Konvent
Der General-Konvent tagt einmal pro Jahr. Der Lazarus-Orden hat sowohl stimm- und wahlberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als auch nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder) in seinen Reihen. Mitglieder bis zu ihrer definitiven Aufnahme nach der Probezeit gelten als nicht stimmberechtigt und nicht wahlberechtigt (ausserordentliche Mitglieder). Ab der definitiven Aufnahme sind Mitglieder stimm- und wahlberechtigt (ordentliche Mitglieder).
Artikel 6
Konvent
Der Konvent tagt mindestens einmal pro Jahr. Der Konvent ist das oberste Organ des Lazarus-Ordens. Er übt die ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Rechte aus.
Artikel 7
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet entweder durch den Tod des Mitgliedes, eine Austrittserklärung oder durch den Ausschluss. Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf den Beschluss des Kapitels mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn ein Mitglied die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens beeinträchtigt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Lazarus-Ordens schädigt. In Anbetracht des bei der Investitur zu leistenden feierlichen Versprechens wird eine Entbindung von diesem im Falle eines erbetenen, freiwilligen Austrittes durch das Kapitel gemeinsam unterzeichnet.
Artikel 8
Kapitel (Vorstand)
Das Kapitel (Vorstand) besteht aus mindestens vier Ämtern: Prior (Präsident), Jurisdiktionskaplan (röm.-kath. Priester), Kanzler/Statthalter (Aktuar/Schriftführer) und Schatzmeister (Kassier/Kassenführer). Ein Amtsträger kann notfalls mehr als ein Amt bekleiden.
Dem Kapitel obliegt die Leitung des Ordens nach Massgabe des Rechtes. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Prior (Präsident): Der Prior steht dem Lazarus-Orden vor und vertritt diesen mit Einzelzeichnungsrecht auch nach aussen.
- Jurisdiktionskaplan (röm.-kath. Priester): Der Jurisdiktionskaplan ist für die geistlichen Belange im Sinne der Ökumene zuständig.
- Kanzler/Statthalter (Aktuar/Schriftführer/Sekretär): Der Kanzler vertritt den Prior und ist für die administrativen Vorgänge verantwortlich.
- Schatzmeister (Kassier/Kassenführer): Der Schatzmeister verwaltet die weltlichen Güter und ist auf den Banken nebst dem Prior (Präsident) einzelzeichnungsberechtigt.
Kann eine Persönlichkeit ihre ehrenamtlich übernommene Funktion vor Ablauf der Bezug habenden Funktionszeit, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr ausüben, ist daraufhin ein anderes ordentliches Mitglied für die restliche Funktionszeit vom Prior bzw. in dessen Vertretung vom geschäftsführenden Statthalter in das Kapitel bzw. das Ordensgericht zu berufen. Analog ist notfalls auch eine Revisionsstelle zu bestellen. Der Prior bzw. der Statthalter in Vertretung kann in besonderen Fällen Persönlichkeiten von einzelnen der vorgeschriebenen Voraussetzungen dispensieren. Dies gilt analog, wenn diese zu einer ehrenamtlichen Funktion bestellt, ernannt oder gewählt werden sollen.
Artikel 9
Ernennungen und Beförderungen
Ernennungen und Beförderungen werden ausschliesslich vom Prior in Verbindung mit dem Kanzler und dem Jurisdiktionskaplan bescheinigt. Im Falle einer Neubesetzung des Ranges eines Priors bescheinigt dies das Kapitel nach erfolgter Wahl durch den Konvent.
Artikel 10
Vereinsvermögen und Finanzen
Erforderliche Geldmittel werden durch Beitrittsgebühren, freiwillige Spenden und Sammlungen, allfällige Reinerträge zu veranstaltender – auch kirchlich genehmigter – Feste, Subventionen, allfälligen Verkauf von Druckwerken, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Ein Jahresbeitrag wird eingehoben. Kommerzielle Aktivitäten sind nicht vorgesehen.
Artikel 11
Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen – die Mitglieder haften nicht persönlich.
Artikel 12
Streitigkeiten
Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern sollen zunächst vom Vorstand beigelegt werden; gelingt dies nicht, so hat der Vorstand zur Beilegung die Möglichkeit, ein Schiedsgericht von ein bis drei nicht beteiligter Mitglieder zu bestellen, dessen Entscheidung bindend und unanfechtbar ist.
Artikel 13
Revisionsstelle
Eine qualifizierte Revisionsstelle wird vom Konvent für die kommende Rechnungsperiode auf zwei Jahre mit qualifiziertem Mehr gewählt. Dieser obliegt die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des Schatzmeisters. Sie hat über das Ergebnis der Überprüfung in der Generalversammlung zu berichten. Die Revisionsstelle muss nicht ordentliches Mitglied des Lazarus-Ordens sein.
Artikel 14
Beziehungen zu anderen "Lazarusvereinigungen"
Der Lazarus-Orden kann von sich aus mit "Lazarusvereinigungen" anderer Länder Föderationen/Kooperationen/Mitgliedschaften eingehen. Solche Verbindungen dürfen jedoch die volle Souveränität des Lazarus-Ordens nicht tangieren. Diese bleibt stets unangetastet.
Artikel 15
Reglemente
Alle in den Statuten nicht festgehaltenen Sachverhalte können durch gesonderte Reglemente vom Kapitel – oder auf Antrag vom Konvent – geregelt werden.
Artikel 16
Statutenänderungen
Eine Revision dieser Statuten kann nur mit einer Stimmenmehrheit von über 75 Prozent der beim Konvent anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
Ein Antrag auf Statutenänderung ist dem Kapitel mindestens vier Wochen vor dem Konvent schriftlich zur Prüfung zu unterbreiten.
Artikel 17
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular und/oder das allfällige Vereinsorgan. Öffentliche Bekanntmachungen an Dritte erfolgen durch öffentliche Medien.
Artikel 18
Auflösung
Die Auflösung des Lazarus-Ordens kann nur durch ein ausserordentliches General-Kapitel in geheimer Abstimmung durch die ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Es sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder durch eingeschriebene Briefe einzuladen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn der Beschluss zur Auflösung durch alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einstimmig ausfällt.
Im Falle seiner Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen bei der Liechtensteinischen Landesbank und/oder dem FL-Landgericht zu hinterlegen und bleibt dort bis zu einer allfälligen Neugründung gleichen Zwecks deponiert. Findet in den nächsten zehn Jahren keine Neugründung statt, so fällt das Vermögen einer anerkannten inländischen Hilfsorganisation zweckgebunden zur Unterstützung Notleidender im Inland zu.
Artikel 19
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind vom Konvent am 14. Februar 2007 genehmigt worden und vom Konvent am 16. März 2024 revidiert worden und treten in der nun vorliegenden Form mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten.
Präsident ; Vorstand: Sekretär ; Vorstand:
Markus M. Hasler Markus M. Hasler
Beisitzer ; Vorstand: Juristiktionskaplan em.; Vorstand
Frhr. Henning v. Vogelsang Pfr. Guido Hangartner
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Die Ordensdevise lautet:
ATAVIS et ARMIS
"Für Ahnen und mit Waffen"
Die Devise versteht sich wie folgt:
"ATAVIS (Ahnen)" zeigt, dass unsere Mitglieder sich in der Tradition des hl. Lazarus befinden und sich in diesem Sinne für Notleidende und Bedrängte einsetzen. Daher u.a. auch unsere Projekte wie das SoTe und LHW.
"ARMIS (Waffen)" bezieht sich selbstverständlich auf die "Waffen" des Geistes und der christlichen Nächstenliebe. Der Einsatz für Mitmenschen fordert oft genug einen geschärften Verstand und ein beherztes Handeln. Unsere Mitglieder distanzieren sich daher ausdrücklich von Gewalt und Unterdrückung. Gewalt würde der Tradition des hl. Lazarus zudem widersprechen.